Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu selber nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll.
Formvorschriften
- Handschriftlich mit Datum und Unterschrift
- Oder durch einen Notar / eine Notarin öffentlich beurkunden lassen
- Hinweise zum Aufbau eines Vorsorgeauftrags finden Sie auf https://www.jgk.be.ch
Aufbewahrung
- Aufbewahrung bei Vertretungsperson, Notar oder Gemeindeverwaltung (Wichtig: Angehörigen mitteilen, wo der Vorsorgeauftrag hinterlegt wurde). Die Hinterlegung bei der Gemeindeverwaltung Grosshöchstetten kostet CHF 30.00.
- Aufbewahrung auch zu Hause möglich, auch hier muss der Aufbwahrungsort den Angehörigen mitgeteilt werden
- Zwingend dem Zivilstandesamt des Heimatortes die Erstellung und den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages mitteilen. Die Infos werden in die zentrale Datenbank "Infostar" eingetragen.
- Da man den Vorsorgeauftrag normalerweise "schnell" benötigt, ist es von Vorteil, diesen zu Hause oder bei Angehörigen zu hinterlegen.
Wirksamkeit
Der Vorsorgeauftrag wird dann wirksam, wenn die Person, die ihn abgeschlossen hat, urteilsunfähig geworden ist. Um das Wohl und die Interessen der auftraggebenden, nun urteilsunfähigen Personen zu wahren, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verschiedenen Aufgaben zugewiesen. So prüft sie im Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person, falls ein Vorsorgeauftrag vorliegt, ob:
- dieser gültig errichtet worden ist,
- die betreffende Person tatsächlich urteilsunfähig geworden ist,
- die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und
- weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes nötig sind.
Sobald diese Abklärungen erledigt sind, entscheidet die eingesetzte Vertretungsperson, ob sie den Vorsorgeauftrag annimmt. Wenn ja, erhält sie von der KESB die Vertretungsurkunde. Die beauftragte Person vertritt die auftraggebende Person im Rahmen des betreffenden Vorsorgeauftrags und nimmt ihre Aufgaben sorgfältig wahr.
Beendiung, Anpassung / Widerruf
Erlangt die auftraggebende Person die Urteilsfähigkeit wieder, entfällt die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages von Gesetztes wegen. Weiter endet der Vorsorgeauftrag bei Kündigung durch die Vertretungsperson sowie im Todesfall. Die auftraggebende (urteilsfähige) Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit aufheben, widerrufen oder anpassen. Aktualisierungen sind zu datieren und zu unterzeichnen.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ch.ch/de/vorsorgeauftrag/.