Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person im Voraus schriftlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde. Sie kann auch eine natürliche Person bestimmen, die sie in diesem Fall bei medizinischen Massnahmen vertreten würde und dieser in der Patientenverfügung bestimmte Weisungen erteilen.
Formvorschriften
- Schriftlich mit Datum und Unterschrift
- Von Hand oder mit dem Computer
- Eigenes Dokument oder mit einem Musterformular
- Empfehlung für die Formulierung: Mit dem Arzt oder der Ärztin darüber sprechen
Aufbewahrungsmöglichkeiten
- Beim Hausarzt oder nahen Angehörigen
- Privater Aufbewahrungsort, der dem Arzt oder den Angehörigen mitgeteilt wird
- Der Hinterlegungsort kann auch auf der Versichertenkarte eingetragen werden
Wirksamkeit
Wird die betroffene Person urteilsunfähig, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt grundsätzlich der Patientenverfügung entsprechen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Patientenverfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder bei begründeten Zweifeln, ob sie dem mutmasslichen Willen entspricht oder auf freiem Willen beruht.
Anpassung / Widerruf
Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ausserdem sollten Sie regelmässig prüfen, ob Ihre Patientenverfügung nach wie vor Ihrem Willen entspricht, und sie gegebenenfalls abändern. Selbstverständlich können Sie, wenn Sie keine Patientenverfügung erfasst haben oder verfassen möchten, Ihre Anordnungen auch mündlich treffen, etwa direkt vor einem operativem Eingriff.
Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
Wird eine Person urteilsunfähig, die weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung abgeschlossen hat, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor. Diese ermöglichen den Angehörigen, anstelle der urteilsunfähigen Peron ohne grosse Umstände gewisse Entscheide zu treffen, so dass sie nicht um eine behördliche Massnahme, wie eine Beistandschaft nachsuchen müssen.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie unter https://www.ch.ch/de/patientenverfugung/.