Amtliche Bewertung / Liegenschaftssteuer
Beim amtlichen Wert handelt es sich um den Steuerwert eines Grundstückes. Der Wert dient als Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Vermögens und der Liegenschaftssteuer. Bei selbstbewohntem Eigentum wird im Rahmen der amtlichen Bewertung der Eigenmietwert festgelegt, welcher als Einkommen zu versteuern ist.
Für jedes Grundstück besteht ein Grundstückprotokoll mit den Einzelheiten der Bewertung. Sie können bei uns eine Kopie des Protokolls Ihres Grundstücks anfordern. Die Kopien dürfen wir grundsätzlich nur an die Eigentümerinnen und Eigentümer senden. Ansonsten ist eine Vollmacht erforderlich.
Bei Neubauten oder wertvermehrenden Änderungen werden die amtlichen Werte laufend durch den kantonalen Schätzer festgesetzt bzw. nachbewertet und durch die Steuerverwaltung schriftlich eröffnet.
Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer wird jährlich erhoben und beträgt in Grosshöchstetten 1.0 ‰ des amtlichen Wertes eines Grundstückes. Gemäss Art. 258 ff. des Steuergesetzes bezahlt diejenige Person die Liegenschaftssteuer für das ganze Jahr, welche am 31.12. im Grundbuch als EigentümerIn oder NutzniesserIn eingetragen ist. Der vertraglich geregelte Übergang von Nutzen und Schaden kann nicht berücksichtigt werden. Eine Aufteilung der Liegenschaftssteuer nach unterjähriger Besitzesdauer ist nicht daher möglich, diese muss durch die Parteien selber geregelt werden.
Sie erhalten die Rechnung im Verlaufe des Dezembers. Falls der amtliche Wert nachträglich angepasst wird oder Sie ein Grundstück verkauft bzw. neu erworben haben, erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt automatisch eine korrigierte Abrechnung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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