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Steuern bezahlen

Ratenrechnungen

Diese Steuerrechnungen sind provisorisch. Grundlage für die Berechnung der Ratenrechnungen ist die zuletzt eingereichte Steuererklärung bzw. der aktuelle Veranlagungsstand. Solange die Steuererklärung des Vorjahres nicht eingereicht ist, dienen die früheren Jahre als Bemessungsgrundlage. Die getätigten Zahlungen werden nach Bearbeitung der Steuererklärung in der Schlussabrechnung angerechnet und zusammen mit der Veranlagungsverfügung zugestellt.

Termine und Fälligkeiten

Raten Fälligkeit Zahlbar bis
1. Rate (40%) 20. Mai 30 Tage nach Fälligkeit
2. Rate (30%) 20. August 30 Tage nach Fälligkeit
3. Rate (30%) 20. November 30 Tage nach Fälligkeit

Raten waren zu hoch

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Ihre Raten zu hoch waren, erstatt Ihnen die Steuerverwaltung die Differenz mitsamt Vergütungszins zurück.

Raten waren zu tief

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Ihre Raten zu tief waren, erhalten Sie mit der Schlussabrechnung eine Rechnung zur Bezahlung der Differenz. Ein Verzugszins ist in diesen Fällen nicht geschuldet.

 

Einzahlungsscheine bestellen

Benötigen Sie Einzahlungsscheine ohne vorgedruckten Betrag für Teilzahlungen von Ratenrechnungen? Solange noch keine Schlussabrechnung vorliegt, können Sie diese bestellen über das Kontaktformular der Steuerverwaltung oder via BE Login.

 

Zahlungserleichterung Schlussabrechnungen

Schlussabrechnungen erhalten Sie zusammen mit der Veranlagungsverfügung, Entscheidrechnungen beispielsweise nach der Bearbeitung einer Einsprache. Es ist nicht möglich, Beträge aus einer Schlussabrechnung oder Entscheidrechnung ohne Weiteres aufzuteilen, da Verfügungen innert 30 Tagen rechtskräftig werden. Sie haben jedoch bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit, ein Gesuch auf Zahlungserleichterung bei der zuständigen Inkassostelle (siehe Brief) zu stellen. Beachten Sie dabei:

  • Sie befinden sich momentan in einem finanziellen Engpass. Auf Verlangen müssen Sie ein Haushaltsbudget einreichen.

  • Sie gehen davon aus, dass Sie in absehbarer Zeit aus einem früheren Steuerjahr ein Guthaben zurückerhalten und dies mit der offenen Forderung verrechnen können.

  • Sie können das Erstrecken der Zahlungsfrist oder die Aufteilung des geschuldeten Betrages in Teilzahlungen beantragen.

  • Verzugszinsen schulden Sie auch während einer laufenden Zahlungserleichterung. Dieser wird nach der letzten Teilzahlung separat in Rechnung gestellt.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu sämtlichen Steuerarten finden Sie unter www.taxme.ch.

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Postadresse
Postfach
3001 Bern

Standort
Brünnenstrasse 66
3018 Bern

Telefon 031 633 60 01

 

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