Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025
Abstimmungsvorlage
In Anwendung von Art. 40, Abs. 1 sowie Art. 33, lit. c Gemeindeordnung und Art. 77 ff Reglement über Abstimmungen und Wahlen werden folgende Vorlagen zur Abstimmung gebracht:
- Initiative «Urnenabstimmung anstelle Gemeindeversammlung (Urne statt GV)»
- Projekt Neuhausweg (Inlinersanierung Sauber- und Schmutzabwasserleitung, Ersatz Wasserversorgungsleitung, Sanierung Gemeindestrasse Neuhausweg) - Genehmigung Verpflichtungskredit
Zustellung Stimmmaterial, Stimmrecht
Der Stimmrechtsausweis für die eidgenössischen Abstimmungen ist auch für die Gemeindeabstimmung gültig, sofern dieser keinen abweichenden Vermerk trägt.
Das Abstimmungsmaterial wird den Stimmberechtigten spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungssonntag, bis zum 18. Januar 2025, zugestellt. Stimmberechtigte, welche kein Abstimmungsmaterial erhalten oder dieses verloren haben, können die Unterlagen und ein Doppel des Stimmrechtsausweises bis am Freitag vor dem Abstimmungssonntag, 7. Februar 2025, 11.30 h bei der Gemeindeverwaltung anfordern.
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, welche das eidgenössische und kantonale Stimmrecht besitzen und seit drei Monaten in der Gemeinde Grosshöchstetten angemeldet sind.
Stimmabgabe
- Persönlich an der Urne: Die Stimmzettel können zusammen mit der Ausweiskarte im Abstimmungslokal in der Gemeindeverwaltung Grosshöchstetten, Schalterbereich Erdgeschoss, Kramgasse 3, persönlich am Sonntag, 9. Februar 2025, zwischen 10.00 und 11.00 Uhr in die Urne eingelegt werden.
- Brieflich: Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit der persönlich unterzeichneten Ausweiskarte in das Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und kann dann der Gemeindeverwaltung per Post zugestellt oder in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung gelegt werden (letzte Leerung Sonntag, 9. Februar 2025, 11.00 Uhr). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe auf dem Abstimmungskuvert verwiesen.
- Stellvertretung: Die Stimmabgabe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ist nicht zulässig.
Sind Stimmberechtigte wegen einer Beeinträchtigung nicht in der Lage, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, so darf die Hilfe von Amtspersonen oder Mitgliedern des Stimmausschusses in Anspruch genommen werden. Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten.
Abstimmungsausschuss
Zur Ausmittlung der Resultate werden die Mitglieder des ordentlichen Abstimmungs- und Wahlausschusses sowie Verwaltungspersonal eingesetzt.
Rechtsmittel
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen nach dem Abstimmungstag beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, Beschwerde geführt werden (Art. 60 ff VRPG).
Soweit Vorbereitungshandlungen (wie die Ansetzung der Urnenabstimmung, Abstimmungsvorlagen oder die Erläuterungen dazu) angefochten werden sollen, ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Publikation bzw. ab Zustellung der Abstimmungserläuterungen beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einzureichen.